Krisenfrüherkennung als DACH-weite Pflicht
Die Verpflichtung der Geschäftsleitung, bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und darauf zu reagieren, ist kein Alleinstellungsmerkmal des deutschen Rechts. Alle drei deutschsprachigen Rechtsordnungen kennen vergleichbare Pflichten – wenn auch mit unterschiedlicher Ausprägung und Systematik.
Für Geschäftsführer von Unternehmen mit DACH-Bezug ist es entscheidend, die jeweiligen Anforderungen zu kennen. Wer Tochtergesellschaften in mehreren Ländern führt oder grenzüberschreitend tätig ist, muss die Pflichten aller betroffenen Rechtsordnungen im Blick behalten.
Deutschland: StaRUG und Insolvenzordnung
Deutschland hat mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) die bislang expliziteste Kodifikation der Krisenfrüherkennungspflicht geschaffen. Seit dem 01. Januar 2021 verpflichtet § 1 StaRUG die Geschäftsleitung haftungsbeschränkter Rechtsträger zur fortlaufenden Überwachung bestandsgefährdender Entwicklungen.
Wesentliche Anforderungen
- Adressaten: Geschäftsführer von GmbH und UG, Vorstände von AG und SE, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bei der GmbH & Co. KG
- Pflichtumfang: Fortlaufende Überwachung von Entwicklungen, die den Fortbestand gefährden können; unverzügliches Ergreifen geeigneter Gegenmassnahmen; Berichterstattung an das Überwachungsorgan
- Rechtsfolgen: Persönliche Haftung nach § 43 GmbHG, Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO (drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung), Zahlungsverbot nach § 15b InsO, Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO
Deutschland stellt damit den klarsten und detailliertesten Rechtsrahmen für die Krisenfrüherkennung bereit. Die Pflicht betrifft ausnahmslos alle GmbH und UG – unabhängig von Grösse oder Branche.
Österreich: URG und Insolvenzordnung
Das österreichische Recht kennt keine dem § 1 StaRUG unmittelbar vergleichbare Norm. Dennoch ergeben sich aus dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) und der Insolvenzordnung (IO) weitreichende Pflichten, die im Ergebnis ähnliche Anforderungen an die Geschäftsleitung stellen.
Wesentliche Anforderungen
- Reorganisationsbedarf: Wenn die Eigenmittelquote unter 8 % sinkt und die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre übersteigt, besteht nach § 22 URG die Verpflichtung zur Einleitung geeigneter Reorganisationsmassnahmen
- Insolvenzantragspflicht: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Geschäftsführer nach § 69 IO verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen (Frist: 60 Tage)
- Haftung: Persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 25 GmbHG (Österreich), Haftung wegen Konkursverschleppung und mögliche strafrechtliche Konsequenzen nach § 159 StGB (Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen)
In der Praxis bedeutet dies, dass auch österreichische Geschäftsführer ein funktionierendes System zur laufenden Überwachung der wirtschaftlichen Lage benötigen – auch wenn die Pflicht nicht so explizit kodifiziert ist wie in Deutschland.
Schweiz: Obligationenrecht Art. 725 ff.
Die Schweiz hat mit der jüngsten Revision des Obligationenrechts (in Kraft seit 01. Januar 2023) die Pflichten des Verwaltungsrats bei finanziellen Schwierigkeiten weiter konkretisiert. Die Artikel 725 bis 725b OR bilden das zentrale Regelwerk.
Wesentliche Anforderungen
- Art. 725 OR – Drohende Zahlungsunfähigkeit: Der Verwaltungsrat muss die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft überwachen. Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, ergreift er Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und ordnet nötigenfalls weitere Sanierungsmassnahmen an
- Art. 725a OR – Kapitalverlust: Wenn begründete Besorgnis besteht, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, muss der Verwaltungsrat eine Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten erstellen lassen
- Art. 725b OR – Überschuldung: Bestätigt die Prüfung die Überschuldung, ist der Richter zu benachrichtigen, sofern nicht innert angemessener Frist eine Sanierung erreichbar erscheint
- Haftung: Persönliche Haftung der Organe nach Art. 754 OR (Verantwortlichkeitsklage), mögliche strafrechtliche Folgen bei Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB)
Die revidierte Fassung stärkt den präventiven Ansatz: Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit – also deutlich vor dem Eintritt einer Überschuldung – muss der Verwaltungsrat aktiv werden.
Vergleich der Rechtsordnungen
Die drei Rechtsordnungen verfolgen im Kern dasselbe Ziel: Die Geschäftsleitung soll bestandsgefährdende Entwicklungen rechtzeitig erkennen und darauf reagieren. Die Unterschiede liegen im Detail.
| Kriterium | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Zentrale Norm | § 1 StaRUG | § 22 URG, § 69 IO | Art. 725 ff. OR |
| Explizite Früherkennungspflicht | Ja, ausdrücklich kodifiziert | Mittelbar über URG-Kennzahlen | Ja, über Überwachungspflicht des VR |
| Insolvenzantragsfrist | 3 Wochen (ZU) / 6 Wochen (ÜS) | 60 Tage | Unverzüglich bei Überschuldung |
| Persönliche Haftung | § 43 GmbHG, § 15b InsO | § 25 GmbHG (AT), § 69 IO | Art. 754 OR |
| Strafrechtliche Folgen | § 15a Abs. 4 InsO (bis 3 Jahre) | § 159 StGB (AT) (bis 3 Jahre) | Art. 165 StGB (CH) (bis 5 Jahre) |
| Letzte wesentliche Reform | 01.01.2021 (SanInsFoG) | IRÄG 2017 | 01.01.2023 (OR-Revision) |
Konsequenzen für Unternehmen mit DACH-Bezug
Unternehmen, die in mehreren DACH-Ländern operieren oder deren Geschäftsführer Verantwortung für Gesellschaften in verschiedenen Rechtsordnungen tragen, stehen vor besonderen Herausforderungen:
- Die Früherkennungspflichten gelten für jede einzelne Gesellschaft separat – die Pflichterfüllung auf Konzernebene reicht nicht aus
- Fristen und Schwellenwerte unterscheiden sich: Ein System, das für Deutschland konzipiert ist, deckt möglicherweise nicht die österreichischen URG-Kennzahlen oder die schweizerischen OR-Anforderungen ab
- Die persönliche Haftung richtet sich nach der Rechtsordnung der jeweiligen Gesellschaft – nicht nach dem Sitzland des Geschäftsführers
- Dokumentationspflichten bestehen in allen drei Ländern; ein konsolidiertes System erleichtert den Nachweis pflichtgemässen Handelns
Der DACH-Ansatz der MCF AG
Die MCF AG berät Geschäftsführer und Verwaltungsräte mit Bezug zu allen drei DACH-Rechtsordnungen. Unsere Einordnung berücksichtigt die jeweiligen nationalen Anforderungen und stellt sicher, dass Frühwarnsysteme den Pflichten aller betroffenen Rechtsordnungen genügen.
Vom Schweizer Standort aus begleiten wir Unternehmen im gesamten deutschsprachigen Raum – vertraulich, unabhängig und mit dem Verständnis für die Besonderheiten jeder Rechtsordnung.
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